Gebrauchtwagen Info

Gebrauchtwagen – Neufahrzeuge – Ankauf + Verkauf

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Einhaltung der Auspuff Immissionsgrenzwerte
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Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3,
gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.

Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 ,
muß zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen
werden, daß eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage
XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder
2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist.

Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische
Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahr-
zeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuff
-immissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften
durch den Hersteller bescheinigt worden ist.

Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum
von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des
Anhangs zu § 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die
dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem
Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen
nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter
Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein
unter Ziffer 5 Antriebsart “OTTO/GKAT” und die Schlüsselnummer
“51″ eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer
33 ist dem gleichwertig.

Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind,
sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein
von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.

Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals
zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm
A anerkannt wurden.

Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten,
erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung
von maximal 127,82€ (Otto)/255,65€ (Diesel), sofern die Fahrzeuge
vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO 4-Grenzwerte einhalten,
erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung
von maximal 306,78 € (Otto)/613,55 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge
vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005
eine befristete Steuerbefreiung von maximal 511,29 €.

Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005
eine befristete Steuerbefreiung von maximal 255,65 €, sofern die
Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen
nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.

Ihr

Axel Osterritter

Autohaus Osterritter
67278 Bockenheim

Weinstraße 1a

Telefon: +49 (0)6359 943984

Wegbeschreibung zu uns…

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* Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den
offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
können dem Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-
Emissionen neuer Personenkraftwagen entnommen werden, der an
allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand
GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.

Autohaus Osterritter  übernimmt für die Richtigkeit
der Angaben keine Gewähr.

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